Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen

2. Mietbedingungen 

 

1. Verkaufs – und Lieferbedingungen

 A. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist das gemeinsame schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht vorliegt, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw., sind nur Annäherungswerte und als solche mit entsprechenden Toleranzen zu werten, soweit sie nicht gemeinsam schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. An den Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen des Lieferers behält sich dieser alle Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

B. Preise und Zahlung

1. Die Preise für Schweißzusatzwerkstoffe gelten –ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung – frachtfrei Empfangsstation, jedoch ausschließlich Flächenfracht und Verpackung. Nettoauftragswerte unter EURO 1000,00 (innerhalb Deutschland)
2. Die Zahlung der Liefergegenstände hat bei Fehlen anderslautender schriftlicher Vereinbarungen in 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit maximal 2% Skonto auf den reinen Warenwert zu erfolgen. Bei Überschreitung der auf der REchnung angegebenen Zahlungsdaten berechnet der Lieferer Zinsen in Höhe von 3% über dem Bundesbank-Diskontsatz p.a., mindestens jedoch 8%.

3. Für Anlagen mit einem Einzelwert von mehr als EURO 6.500,00 und einer Lieferzeit von über 2 Monaten gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Vertragsabschluss
1/3 nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit,
der Rest 1 Woche nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller, jeweils netto Kasse.
Reparaturkosten sind bei Beendigung der Reparatur fällig und unverzüglich netto Kasse zahlbar.

C. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt das Eigentum des Lieferers bis alle Forderungen erfüllt sind, die ihm gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.
2. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines vom Lieferer ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Lieferer nach Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen aus der Haftung befreit ist.
3. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist-, hat der Lieferer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern der Lieferer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.
4. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Lieferer die Vorbehaltsware pfändet. Von ihm zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Lieferer verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die ihm der Besteller schuldet, nachdem der Lieferer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
5. Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
7. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer dem Lieferer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
8. Der Besteller darf diese an den Lieferer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für diesen einziehen, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerruft. Sein Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferer die Forderungen nicht geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
9. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist-, kann der Lieferer vom Besteller verlangen, dass dieser ihm die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Lieferer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die dieser zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
10. Der Besteller darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an Lieferer zu bewirken, als noch Forderungen des Lieferers gegen den Besteller bestehen.
11. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für den Lieferer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware  mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Lieferer nicht gehören, so erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
12. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, das die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und der Lieferer bereits jetzt einig, das der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für den Lieferer verwahren.
13. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und muss diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Lieferer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
14. Wenn der Besteller dies verlangt, ist der Lieferer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert seiner offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Er darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

D. Lieferzeit

1.Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der gemeinsamen schriftlichen Anerkenntniserklärung i.S. von Buchst. A, Ziff. 1 dieser Bedingungen oder mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung.2. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
Bei Lieferung, wenn die Liefergegenstände die Fabrik oder Lagerhallen verlassen haben oder bei Verzögerung der Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, bei Abgang der schriftlichen Benachrichtigung über die Versandbereitschaft, die der Lieferer innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den Besteller absendet.
3. Eine angemessene Verlängerung der Laufzeit tritt ein, wenn durch unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse beim Lieferer oder bei seinem Vorlieferer oder infolge unvorhergesehener behördlicher Maßnahmen, insbesondere auch infolge Schwierigkeiten bei der Rohstoffbeschaffung, die Lieferung verzögert wird. Die Gründe für eine Verlängerung der Lieferzeit sind vom Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen beim Lieferer oder seinen Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, ist der Lieferer berechtigt den Vertrag aufzuheben.
4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind auf 0,5% des Netto Lieferwertes der verspätet gelieferten Gegenstände pro vollendete Woche des Verzugs, jedoch höchstens auf 5% dieses Wertes beschränkt.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5. Wird der Versand der Liefergegenstände auf Wunsch des Bestellers hinausgezögert, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Absendung der schriftlichen Versandanzeige, vom Lieferer die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet, insoweit auch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Einlagerung.

E. Rücksendung

Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand, in Originalverpackung und nach schriftlicher Bestätigung unsererseits zurückgenommen. Die Rücksendungskosten trägt der Kunde. Der Wert der zurückgenommenen Ware wird abzüglich Rücknahmekosten in Höhe von 20% gutgeschrieben. Folgende Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen: Sonderanfertigungen; Ware, die als "nicht stornierbar" gekennzeichnet war; sowie Ware mit begrenzter Haltbarkeit.

F. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder Übergabe der Lieferteile an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die jeweilige Liefermenge durch den Lieferer gegen Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden versichert.

G. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände zeigen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Einwendungen gegen Beschaffenheit, Menge und Gewicht unserer Lieferung müssen uns unverzüglich nach Empfang der Sendung bei Rückgabe des Lieferscheins mitgeteilt werden.
Beanstandungen der Berechnung unserer Sendungen müssen unverzüglich nach Empfang der Rechnung erfolgen.

H. Gewährleistung und Haftung

Wir übernehmen die Gewähr dafür, das die von uns gelieferten Gegenstände bei Gefahrübergang die vertragsgemäße Beschaffenheit aufweisen. Soweit uns der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den Liefergegenständen oder Teilen davon, insbesondere minderwertiges Material, mangelhafte Verarbeitung, fehlerhafte Bauart oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nachweist, sind wir unter Ausschluss anderer Ansprüche verpflichtet, nach unserer Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Datum der Lieferung, längstens jedoch bis zu 1000 Betriebsstunden des Liefergegenstandes.
Verzögert sich der Versand des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 9 Monate nach Gefahrübergang. Mangelhafte Gegenstände oder Teile derselben sind uns kostenfrei zurückzusenden. Wir haften nicht für natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der Liefergegenstände.
Für Mangel an Fremderzeugnissen, die für die Funktion des Liefergegenstandes wesentlich sind, haften wir dem Besteller gegenüber in gleicher Weise wie uns der Hersteller haftet.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand ohne unser Einverständnis verändert, oder außer bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwendung eines unverhältnismäßig großen Schadens, repariert wird; in letzterem Fall erlischt die Gewährleistung auch bei unsachgemäßer Reparatur.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Für diese haften wir mit neuer Gewährleistungsfrist bis höchstens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
Unsere Haftung gegenüber dem Besteller, gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt wird, ist in jedem Fall auf Ersatz der Schäden begrenzt, die an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
Alle Ansprüche des Bestellers, die auf nicht vertragsgemäße Lieferung oder Verletzung unserer Sorgfaltspflichten gestützt werden, verjähren ein Jahr nach der Lieferung.

I. Lagerung

Die Verwendbarkeit von Schweißzusatzwerkstoffen wird unter der Voraussetzung trockener Lagerung auf 6 Monate begrenzt. Eine längere Lagerung ist durch entsprechende Maßnahmen, z.B. überwachte Atmosphäre (27°C+/-10°C, Luftfeuchtigkeit max. 50%) und/ oder durch besondere Verpackung möglich. Dem Käufer obliegt die Beweispflicht, dass die Schweißzusatzwerkstoffe bei den genannten Konditionen gelagert wurden, durch Dokumentation (selbstschreibende Geräte). Im Zweifelsfalle muss der Käufer die Schweißzusatzwerkstoffe vor Verbrauch vom Hersteller auf Verwendbarkeit überprüfen lassen.

J. Rücktrittsrecht

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe:
1. Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse i.S. von Buchstabe D, Ziff. 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sich auf den Betrieb des Lieferers erheblich auswirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, er hat dies dann unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

K. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist alleiniger Gerichtsstand Elze, sofern der Besteller Kaufmann ist.

L. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis übertragen.

M. Anwendungsbereich

Vorstehende Vertragsbedingungen gelten nur für die in § 24 AGB-Gesetz genannten Geschäftspartner und Geschäfte.

2. MIETBEDINGUNGEN 

Zusätzlich zu unseren allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für vermietete Geräte die u.a. Mietbedingungen, die mit der Annahme des Mietgerätes durch den Lieferschein anerkannt werden:

1. Die Mietdauer wird kalendertäglich berechnet, inkl. Versand- und Rücksendetag.

2. Der Mietzins wird monatlich im Voraus erhoben. Die Endabrechnung erfolgt nach Funktionsprüfung/evtl. Reparatur des zurückgenommenen Gerätes.

3. Die Zahlung durch den Mieter erfolgt sofort nach Erhalt der Rechnung, netto ohne Abzug.

4. Wird die Anlage im mehrschichtigen Betrieb gefahren, so beträgt der Mietzins:

a.) In zweischichtigem Betrieb  =  1,5-fache des angegebenen Mietsatzes
b.) In dreischichtigem Betrieb  =  1,75-fache des angegebenen Mietsatzes

5. Der Vermieter kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen fristlos kündigen und die Herausgabe der Mietsache verlangen.

6. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt im vertragsmäßigen Zustand zu halten, keinerlei technische Änderungen ohne Absprache mit dem Vermieter vorzunehmen und die mitgelieferten Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Herstellers sorgfältig zu beachten. Bei einem Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen hat der Mieter dem Vermieter die entstandenen Kosten zu ersetzen.

7. Die überlassene(n) Anlage(n) / Vorrichtung(en) ist/sind vom Mieter umfassend gegen Diebstahl, Transport- und Montageschäden u.a. zu versichern.

8. Der Mieter hat die laufenden Unterhaltungs- und Reparaturkosten der Mietsache sowie die Kosten einer routinemäßigen Überprüfung durch den Vermieter nach Ablauf der Mietzeit zu tragen.

9. Die Wiedereinlagerungskosten am Ende der Mietdauer in Höhe von € 29,95 werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt. Sie entfallen bei einer Mindestmietdauer von 21 Kalendertagen.

10. Sämtliche Transportkosten (Hin- und Rücksendung innerhalb der Mietzeit, notwendige Reparaturrücksendungen an den Vermieter etc.) gehen zu Lasten des Mieters.

11. Dem Mieter steht frei, die Anlage(n) / Vorrichtung(en) nach Ablauf der Mietzeit käuflich zu erwerben. In diesem Falle erfolgt eine prozentuale Anrechnung der bis dato gezahlten Miete.

12. Ersatz- und Verschleißteile werden nach Verbrauch gesondert berechnet.

13. Der Vermieter haftet bei der Einhaltung der Lieferbedingungen nicht für Störungen, deren Ursache nicht in seinem Einfluss- oder Machtbereich liegen (z.B. höhere Gewalt, Streik, Kriegsfall etc.).

14. Der Mieter benachrichtigt den Vermieter umgehend, wenn Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Hoheitsakte oder ähnliche Maßnahmen Rechte geltend machen, welche das bis zum etwaigen Kauf unumschränkte Eigentumsrecht des Vermieters an der Mietsache beeinträchtigen oder gefährden könnten.

15. Nebenabreden zu diesem Vertrag haben keine Gültigkeit, sondern bedürfen der Schriftform.

16. Änderungen einzelner Punkte dieses Vertrages führen nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages herbei. (Schriftform ist obligatorisch).

17. Gerichtsstand ist in jedem Falle Elze (Leine).

 

Stand: 01.01.2016